Allgemeine Geschäftsbedingungen
I Änderungsvorbehalt
Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
Es können an die bestellten Waren qualitativ Ansprüche nur in der eine Höhe gestellt werden, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können.
Handelsübliche und für den Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten.
Ebenso bleiben handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen bei Leder und Textilien (z.B. Möbel- und Dekorationsstoffen) vorbehalten hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Leder- und Stoffmustern, insbesondere im Farbton.
Auch handelsübliche und für den Läufer zumutbare Abweichungen von Maßdaten bleiben vorbehalten.
II Lieferfrist
Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist - beginnend vom Tage des Eingangs der Inverzugsetzung durch den Käufer in Textform, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf - zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung in Textform anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz statt der Leistung bleiben unberührt.
III Montage
Soweit die Erstellung des Aufmaßes in einem Rohbau stattfindet, werden in die Planung 1,5 cm Putzstärke zzgl. ggf. Fliesenstärke in die Wand einberechnet. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass dieser Wert beim Verputzen der Wände nicht überschritten wird. Soweit diese Werte überschritten werden, ist der Verkäufer umgehend zu informieren. Der Käufer hat die Möglichkeit, die neuen Maße dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen oder den Verkäufer zur erneuten Aufmaßnahme einzubestellen. Die Kosten dafür trägt der Käufer. Der Verkäufer hat generell bauliche Veränderungen nach Aufmaß nicht zu vertreten. Führen veränderte Raummaße zu einer Lieferverzögerung, hat der Verkäufer dafür nicht einzustehen, soweit die Lieferverzögerung sich aus einer erforderlich gewordenen Neubestellung ergibt.
Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er dies dem Käufer vor der Montage mitzuteilen.
Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Verkäufers hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Läufers von den Mitarbeitern des Verkäufers ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer. Soweit der Käufer ohne Rücksprache mit dem Verkäufer einen anderen Aufbau/eine andere Montage wie vom Verkäufer geplant, vornimmt oder vornehmen lässt, trägt der Käufer insoweit das Risiko.
IV Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers. (2) Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind, und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich in Textform mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
Im Fall der Nichteinhaltung der in den Ziffern 1.(2) und 2. festgelegten Verpflichtungen des Käufers hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
V Gefahrübergang
Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.
VI Annahmeverzug
Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm schriftlichen zu setzenden angemessenen Nachfrist unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, stillschweigt oder ohne Rechtsgrund die Zahlung und/oder die Annahme ausdrücklich verweigert, bleibt der Anspruch des Verkäufers auf Vertragserfüllung bestehen. Stattdessen kann er vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Ziff 3. verlangen.
(1) Soweit der Verzug des Käufers länger als einen Monat dauert, hat der Käufer anfallende Lagerkosten zu zahlen. (2) Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.
(1) Als Schadensersatz statt der Leistung bei Verzug des Läufers gem. Ziff. 1 kann der Verkäufer 50% des Kaufpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. (2) Im Falle besonders hoher Schäden, wie z.B. bei Sonderanfertigungen, bleibt dem Verkäufer vorbehalten, an Stelle der Schadensersatzpauschale in Abs. (1) einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.
VII Rücktritt
Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen und ihm die erbrachten Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Verkäufers in begründeter Weise zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde. Für die Warenrücknahme gilt Ziff. IX.
VIII Warenrücknahme
Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme der gelieferten Ware hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung. Seine Aufwendungen umfassen unter anderem die Kosten für Transport und Montage.
IX Gewährleistung
Dem Käufer steht zur Behebung eines ;angels zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei er das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware hat.
Der Verkäufer kann die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und eine andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt.
Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder nicht in angemessener Frist erbracht wurde oder vom Verkäufer endgültig verweigert wurde.
Wählt der Läufer nach Ziff. 3 den Rücktritt, so hat er die mangelhafte Ware zurück zu gewähren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat, wie z.B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.
Gewährleistungsansprüche verjähren entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Regelung; die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe zu laufen.
Im Übrigen bleibt die Haftung für vereinbarte Beschaffenheiten unberührt.
X Sachmängelregelung
Die Ware wird vom Verkäufer mit der im Einzelfall vereinbarten Beschaffenheit geliefert. Wenn und soweit eine besondere Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wurde, gilt die gesetzliche Regelung im Kaufrecht des BGB. Wenn danach die gelieferte Ware einen Sachmangel aufweist, hat der Käufer die gesetzlichen Rechte.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen (bspw. auch Ausstellungsware) beträgt, soweit keine gesetzlich zwingenden Vorgaben entgegenstehen, 12 Monate.
Die Schadensersatzpflicht des Verkäufers wird für den Fall der Verletzung von Nebenpflichten durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit davon nicht Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind.
XI Zahlung
Der Kaufpreis wird vorbehaltlich einer kürzeren Zahlungsfrist auf der Rechnung, spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Leistet der Käufer nicht fristgemäß, kommt er ohne eine weitere Mahnung des Verkäufers in Verzug.
XII Gerichtsstand und Erfüllungsort
Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen der Zivilprozessordnung bzw. des BGB.
Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Sitz der Firma des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Hauptsitz des Verkäufers.
XIII Rechtswahl
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.